Aufgabenbereich der Scharfrichter und Abdecker
Will man sich des
Scharfrichter- bzw. Abdeckereiwesens annähern, so sind
stadtgeschichtliche, allgemein rechtliche und politische Aspekte nicht
außer acht zu lassen. Neben den ersten Richtstätten einer Stadt, die
schon kurz nach Gründung wichtiger Bestandteil des täglichen
Miteinanders waren, sind Verordnungen zur Reinhaltung von Gassen, Plätzen
und Fluren gleichsam von Bedeutung zur Vermeidung von im Mittelalter
immer wieder einherfallenden Seuchen und Bränden.
Gleiches gilt für
Dresden Ende des 13. Jahrhunderts. Die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten oblag dem Stadtrichter (advocatus, judix
universitatis, proconsul), welcher zusammen mit frei gewählten Bürgern
neben der Stadtsicherung auch für Justiz und Polizei verantwortlich
zeichnete. Letztes Wort in der niederen wie oberen Gerichtsbarkeit
hatte jedoch der Landesherr, welcher sich 1299 nicht nur gegen
Angriffe auf Wallfahrer nach Dresden (Kreuzkirche; ehemals Kapelle des
Nonnenklosters St. Clara) äußerte, sondern gleichsam gegen Mord,
Raub, Diebstahl oder irgend einer andern bürgerlichen heimlichen
Schuld vorzugehen gedachte. Gleichzeitig trat er gegen eine willkürliche
Festsetzung von Bürgern im Stock auf.
Stock
(Stockhaus, d. i. Gefängnis): ein Holzklotz mit eingeschnittenen Öffnungen,
worin die Füße des Delinquenten unterhalb der Knie gelegt und durch
einen oben aufbefestigtes Querholz festgehalten wurden. Der Gefangene
saß dazu und war mit den Schenkeln an den Sitz gefesselt.
Verantwortlich
zeichnet hierfür der älteste Ratsbeamte, auch Büttel oder
Frohnbote genannt (1299 bedellus civium). 1412 erwirbt die
Stadt für 28 Schock neuer Schildgroschen von Friedrich IV. Landgraf
von Thüringen die niedere Gerichtsbarkeit in und vor der Stadt, so
weit die Graben und Zäune gehen und auf der Brücke an der Capelle. Inwieweit
der Büttel (d.h. Stockmeister) identisch ist mit dem 1402
erstmals genannten czuchtiger bzw. henger
(1407), lässt sich aus heutiger Quellenlage nicht mehr klar ersehen.
Untrennbar miteinander verbunden sind jedoch der Scharfrichter und das
Abdeckereiwesen.
Hinweis auf erste
Richtstätten bietet uns die seit 1308 (16.10.) geltende Wein- und
Schankordnung, wobei der Büttner oder Böttcher angehalten war, bei
Strafe von 1 Pfund oder gar Abtrennung eines Daumens richtiges Maas
bei ihren Gefäßen zu beobachten. Diese Buße setzte eine
dementsprechende Richtstätte voraus.
Wesentlich wichtigerer Aspekt erster beschriebener Hinrichtungen in
Dresden war der stark verbreitete Aberglaube jener Zeit. Egal,
ob unheilvolle Planetenkonstellationen, Missernten, Hochwasser oder
immer wieder auftretende Krankheiten und Seuchen ... es wollten
"irdische" Schuldige gefunden sein. Dieses Schauspiel nimmt
insoweit groteske Formen an, als 1347/49 in ganz Europa die Pest wütete
und dadurch größere Landstriche gar entvölkert wurden. Eine
Verfolgung der Juden als Giftmischer setzte ein, wobei neben der
Einziehung ihres Vermögens Fastnacht 1349 auch in Dresden
Scheiterhaufen loderten. Weiterhin galt es zu dieser Zeit den
Angriffen auf Reisende, Räubern und Mordbrennern Einhalt zu gebieten.
cabinet saxonicum
curiosum: Ein
Bauer zu Willitzgrün, der sein Weib getötet hat, muß ein Rind in
die Schloßkirche (Plauen/V.) als Gerichtsbuße reichen (1383)
Großes Augenmerk
legten die frühen Stadtväter Dresdens auf die Reinhaltung der
Gassen. Von Zeit zu Zeit ließ man deshalb den Henker herrenlos
herumlaufende Hunde totschlagen, was ihm den Namen eines Hundeschlägers
einbrachte (z.B. 1415: Item dem huntsleger 27 gr., das her dy hunde
begraben hat, 4 gr.) oder man betraute ihn mit dem Totengräberamt
(z.B. 1446: 3 gr. dem todengrebir vor eyn suwehut (Sauhaut)).
Früheste Maßregeln gegen den Verzehr von verdorbenen Nahrungsmitteln
riefen ebenfalls den Henker auf den Plan, wobei der zu jener Zeit als
Volksspeise begehrte Hering vielmals verdorben in die Stadt
kam. Der Rat wies deshalb an, diese entweder in die Elbe zu werfen
oder auf dem Markt zu verbrennen (z.B. 1456: 7 gr. dem themmer von
eyner tunne hering yn dy Ehlbe gewurffen, davon ym 15 gr. geboren).
1553 kaufte eine Bürgerin
von einem Berliner Handelsmann eine Tonne mit Heringen. Als sich nun
die Waare nicht als richtiges Kaufmannsguth befand, wurde von
Rechtswegen die Tonne dem Scharfrichter übergeben, der sie am Montag
nach Nicolai auf öffentlichem Markte an den Pranger stellte, dann auf
die Brücke brachte, die Reifen durchhieb und in die Elbe stürzte.
(Quelle: Der Sammler 15) Ebenso
hatte der Henker/Büttel Aufsicht zu führen über das dem Rat gehörendem
und unter Obhut einer "Wirtin" stehenden Frauenhaus
(auch "Hurenhaus", "freies Haus", "gemeines
Haus", "böses Haus"), welches sich gleichsam im
verrufensten Teil der Stadt - dem Loche - befand (z.B. 1456: 4 gr.
dem themmer uff disse woche, wenn das frawenhuß nicht besatczt was
mit tochtern unde ym dy wirtynne nicht 4 gr. hatte zcu gebene).
Weiterhin war dem Abdecker der Stadt die Grubenräumung
zugewiesen.
Ein besonderes Jahr für
die Gerechtsame Dresdens stellt 1484 dar. Nachdem der Rat bereits
(28.01.)1412 die Untergerichte gepachtet hatte, verfügte der Rat seit
(24.05.)1484 auch über die Obergerichte bzw. über die
Gerichte über Hals und Hand. Zur Zuständigkeit derselben beschreibt
Herzog Georg von Sachsen 1505: Zetergeschrei, als ob einer Jemand
morden oder ein Weib oder Maid nödtzögen wolt, auch Wunden, die
einer dem andern geschlagen oder geworfen hätte, gezogen Schwert oder
Waffen, damit einer verwundt, lembde, todtschlege oder wo tot Körper
befunden und Deube (= Diebstähle), die bei 3 Schilling oder
darüber wirdigk, sollen vor unsern Gerichten und Gerichtstühlen
gericht werden. Was sich aber sonst dorunter Felle begeben, sollen
unsern Unterthanen zu ihren Erbgerichten folgen.
Wenige Jahre zuvor, 1493, hatte Herzog Georg die Amtstätigkeit
des Dresdner Scharfrichters und Abdeckers auf die Städte und Ämter
Freiberg, Hain (Großenhain), Meißen, Pirna, Radeberg, Dippoldiswalde
und Lommatzsch erweitert. Die Jahresbesoldung betrug hierfür
insgesamt 50 Gulden. Die zur Strafvollstreckung benötigten Gerätschaften
wie Räder, Fässer, Leitern, Haken, Stricke usw. wurden ihm
geliefert. Auch die Scharfrichterei selber wird ihm, wie in anderen Städten,
vom Rat zur Verfügung gestellt worden sein.
Gerichtsbücher,
Achtbücher und Bekenntnisbücher der Stadt sind uns seit Mitte/Ende
des 15. Jh. bekannt und bilden eine wichtige Quelle zur
Strafrechtspflege bzw. zu strittigen Gerichtsbarkeiten.
Das Stadtbuch von
1495 bis 1505 enthält gleichfalls Eintragungen z.B. über den Dienst
des Abdeckers (1501) bzw. abschriftlich eine Urkunde Herzog Georgs vom
21. August 1502 über das Halsgericht auf der (Augustus-)Brücke.
Doch erst einmal
sollte der Aberglaube im Volk dem Scharfrichter und seinen
Knechten selber zum Verhängnis werden. Anfang des 16. Jh. griff
wieder einmal eine Viehseuche im Land um sich, wie nicht selten in
dieser Zeit. Nach einer scharfen Untersuchung stellte man fest, dass
die Caviller selbst die Weiden vergiftet haben, was 1501 zu einer
Verfolgung derer selbst führte. In den beiden folgenden Jahren wurden
deshalb zu Dresden, wie auch in Meißen, Wurzen und Döbeln die
Abdecker ergriffen und nach Urteil verbrannt. Die Glauchauer Chronik
berichtet hiervon noch 1519.
Immerhin
unterschied man zu jenen Zeiten zwischen Totschlag und Mord, wobei
ersterer milder bestraft wurde. Eine unvorsätzliche Tötung wurde in
der Regel durch Zahlung eines Wehrgeldes, Lesen von Seelenmessen und
Vigilien, durch Wallfahrten nach Rom oder Aachen ("Rom- /
Achfahrten"), Seelbädern, durch Errichtung eines steinernen
Kreuzes oder auch durch den Bau einer Kapelle gebüßt. Steinkreuze,
auch "Sühnekreuze" genannt, begegnen uns heute noch im
Dresdner Stadtgebiet, so z.B. im Nordteil des Großen Gartens an der
ehemals hier gelegenen Pirnaer Landstraße, in Klotzsche (Jonaskreuz
oder 1560 Steinen Kreutz) oder Leubnitz (1525).
Ebenso wurden zu dieser Zeit unter bestimmten Voraussetzungen
Verfehlungen "niederer Natur" nicht gleich mit dem Tode
bestraft. Hierzu zählten unzüchtiges Wesen, Hurerei, Kuppelei, außereheliche
Schwängerung, frevle Reden gegen den nächsten und gegen den Rat,
Trunkenheit, "Drohworte in bierlicher Weise", Verlobungen
ohne gesetzliche Einwilligung, Zauberei, Sektierwesen, Schandbriefe,
Schlägereien, Verfälschungen von Waren, Vergehungen gegen die
Religion, Verfehlungen gegen Zunftartikel, Jagdfrevel, Spiel, Völlerei
usw. [Görlitz].
Bemerkt werden sollte in diesem Zusammenhang auch, daß die peinliche
Gerichtsordnung Karls IV. (1532 - Carolina) lediglich ein
Hilfsmittel in der Rechtssprechung wurde, man sich hierzulande
vielmehr auf das Sachsenrecht berief - aufbauend auf Willkür und
Gewohnheit. Kamen Zweifel in der Rechtssprechung auf, wurde meist der Magdeburger
Schöffenstuhl angerufen (seit 13. Jh.) bzw. das Schöffengericht
in Halle. Erst die allmähliche Profilierung des Leipziger Schöffenstuhls
in Verbindung mit der dort seit 1409 ansässigen Juristenfakultät
brachte eine akzeptable Alternative zu Magdeburg, bis schlussendlich
1547 Leipzig den Vorrang in der obersten Rechtsprechung bekam. So
beweist eine Vorordnung aus dem Jahre 1432, ausgestellt von Kurfürst
Friedrich dem Sanftmütigen und seinem Bruder Sigismund, daß alle
ihre Unterthanen forthin, so oft sie Rechtsbelehrungen, Urtheil und
Sententien bedürftig, dieselbe von den Doctoren, verständigen
ehrbaren Bürgern zu Leipzig oder anderen Verständigen in ihren
Landen, und nicht mehr zu Magdeburg, holen sollten.
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