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Kindersitz:  Vorschrift laut StVO wird bearbeitet

 

 

2004

Auch Einmal-Katheterisierung ist eine Leistung häuslicher Krankenpflege

 

Das Sozialgericht Regensburg hat in einer Entscheidung vom 09.10.2003 bestätigt,
dass auch die Einmal-Katheterisierung eine Leistung der Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V ist.
Nachdem in der Vergangenheit mit den Krankenkassen häufig darüber gestritten wurde, ob Leistungen der Behandlungspflege auch außerhalb des Haushaltes (während eines Schulbesuchs oder im Kindergarten)geleistet werden können, ist diese Frage vom Bundessozialgericht abschließend positiv beschieden worden. In der Folgezeit kam es jedoch wiederum zu einer neuen Ablehnungswelle. Diesmal wurde die Nichtgewährung der Leistungen damit begründet, dass die Maßnahme der Einmal-Katheterisierung eine Leistung der Pflegeversicherung sei.
Das Sozialgericht Regensburg bestätigt in seinem Urteil vom Oktober 2003, dass es sich auch bei der Einmal-Katheterisierung um eine Leistung der Behandlungspflege handelt.
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, es sei unschädlich, dass die Einmal-Katheterisierung in den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege nicht ausdrücklich genannt wird.
Behandlungspflegemaßnahmen, die zur Sicherung des Zieles der ärztlichen Behandlung erforderlich sind, können durch die Richtlinien nicht ausgeschlossen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Da ähnliche Streitfragen bei einer Vielzahl von Sozialgerichten anhängig sind, ist zu erwarten, dass eine rechtskräftige Klärung erst in dem Rahmen eines Verfahrens vor den Landessozialgerichten oder dem Bundessozialgericht erfolgen wird.


Dr. jur. Magnus Moeck
Rechtsanwalt Severinstraße 50
50678 Köln Tel.(0221)2221746
Fax (02 21) 2 22 17 47

ASBH-Brief 1/2004 Seite 30

 



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